FAQ: Verpflichtender Nachweis „Berechtigtes Interesse“ im Rahmen von Luftsicherheitsschulungen
Nachfolgend finden Sie eine kompakte Erklärung, wie Sie einem Anbieter von Luftsicherheitsschulungen das sogenannte „Berechtigte Interesse“ nachweisen müssen.
Alle Anbieter von Luftsicherheitsschulungen sind vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) behördlich dazu verpflichtet, Luftsicherheitsschulungen nur an Personen bzw. Unternehmen zu verkaufen, die dem Schulungsanbieter das sogenannte „Berechtigte Interesse“ nachweisen können.
Einzige Ausnahme: Das „Berechtigte Interesse“ müssen Sie dem Schulungsanbieter nicht nachweisen, wenn Sie die Luftsicherheitsschulungen in der Funktion als „Luftsicherheitsbeauftragter“ (oder als dessen Stellvertreter) eines zugelassenen/zertifizierten Unternehmens für bestimmte interne/externe Personen bestellen.
Sie haben die folgenden Nachweismöglichkeiten:
Sofern Sie kein „Luftsicherheitsbeauftragter“ (oder dessen Stellvertreter) sind, müssen Sie dem Schulungsanbieter das „Berechtigte Interesse“ durch eine der 3 nachfolgenden Möglichkeiten nachweisen:
- Ausgefüllte und unterschriebene Anlage „Bestätigung und Nachweis des berechtigten Interesses“ (diese Anlage finden Sie in unserem Bestellformular für Luftsicherheitsschulungen auf der jeweiligen Produktseite) oder
- individuelles Schriftstück Ihres (zugelassenen/zertifizierten) Auftraggebers oder
- Bestätigung des Luftfahrt-Bundesamtes über den Antragseingang zum Luftsicherheits-Zertifizierungsverfahren.